OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2002
S 1988 A - 37 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.2002 (S 1988 A - 37 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/87368

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.08.2002 - Aktenzeichen S 1988 A - 37 - St II 24

DRsp Nr. 2008/87368

FördG; Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG; Überführung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern aus dem Umlaufvermögen oder dem nicht der Einkunftserzielung dienenden Privatvermögen in das Anlagevermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums ; OFD Frankfurt am Main vom 26.02.2002 - Az.: w.o. - (ESt-Kartei InvZuIG Karte 37)

Der BFH hat mit Urteil vom 14.09.1999 (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG (gegebenenfalls zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 23.08.2000, BStBl 2000 I S. 1236 - ESt-Kartei FördG Karte 35).

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, in denen abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.