OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2004
S 2706a A - 5 - St II 1.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2004 (S 2706a A - 5 - St II 1.04) - DRsp Nr. 2008/88317

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2004 - Aktenzeichen S 2706a A - 5 - St II 1.04

DRsp Nr. 2008/88317

Herabsetzung des Stammkapitals von Eigenbetrieben

Ein in der Rechtsform des Eigenbetriebs geführter Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Das Stammkapital ist mit dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft vergleichbar (vgl. KSt-Kartei zu § 4 KStG, Karte 28). Dieser Betrag ist nicht dem Einlagekonto gemäß § 27 KStG zuzuordnen. Soweit er an die Trägerschaft ausgekehrt wird, kommt es bei ihr nicht zu steuerpflichtigen Zuflüssen.

Die Herabsetzung des Stammkapitals von Eigenbetrieben liegt jedoch nicht ausschließlich im Ermessen der Trägerkörperschaft, sondern ist an im EigBGes festgelegte Bedingungen geknüpft:

Gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes darf die Gemeinde Rückzahlungen von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt wird. Hierüber entscheidet gemäß § 5 Nr. 8 EigBGes die Gemeindevertretung. Vor der Beschlussfassung ist eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission einzuholen.