OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2008
S 2334 A - 30 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.10.2008 (S 2334 A - 30 - St 211) - DRsp Nr. 2008/92961

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.10.2008 - Aktenzeichen S 2334 A - 30 - St 211

DRsp Nr. 2008/92961

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung bzw. ab dem Jahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Zusammenstellung für die Jahre 2002 - 2008

Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
a) Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 2,51 € 2,55 € 2,58 € 2,61 € 2,64 € 2,67 € 2,67 €
b) Wert für ein
Frühstück 1,40 € 1,43 € 1,44 € 1,46 € 1,48 € 1,50 € 1,50 €

Die Sachbezugswerte sind jeweils durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugswerte bzw. ab 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben worden. Sie gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.