OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.2008
S 3820 A - 8 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.11.2008 (S 3820 A - 8 - St 119) - DRsp Nr. 2009/80018

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.11.2008 - Aktenzeichen S 3820 A - 8 - St 119

DRsp Nr. 2009/80018

Fiktiver Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; Erlass vom 7.11.2008 - S 3820 A - 004 - II 61

Der BFH hat in seinem Urteil vom 2. März 2005, Az. II R 43/03 (BStBl 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag, steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreichen oder übersteigen.

Beispiel

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1994 ein Bankguthaben in Höhe von 600.000 DM, im Jahr 1997 Bargeld in Höhe von 150.000 DM, im Jahr 2000 ein Bankguthaben von 200.000 DM und im Jahr 2001 von 500.000 DM (die Berechnungen erfolgen aus Vereinfachungsgründen ohne Umrechnung in Euro).

Erwerb 1994
Bankguthaben 600.000 DM
Persönlicher Freibetrag ./. 90.000 DM
Steuerpflichtiger Erwerb 510.000 DM
Steuer: 8 % 40.800 DM
Verbrauchter Freibetrag 90.000 DM
Erwerb 1997
Bargeld 150.000 DM
Vorerwerb + 600.000 DM
750.000 DM