OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.1998
S 7102 A - 25 - St IV 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.1998 (S 7102 A - 25 - St IV 10) - DRsp Nr. 2008/82305

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.01.1998 - Aktenzeichen S 7102 A - 25 - St IV 10

DRsp Nr. 2008/82305

§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Ausführung sonstiger Leistungen für unternehmensfremde Zwecke sowie bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen an Arbeitnehmer und Anteilseigner

1 Besteuerungsgrundsätze nach EG-Recht

  1. 1.1

    Bzgl. des Verwendungseigenverbrauchs hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 25. Mai 1993 - RS C 193/91 - (BStBl 1993 II S. 812) für Recht erkannt:

    1. 1.1.1

      Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

    2. 1.1.2

      Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.

  2. 1.2