OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2002
S 2223

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.01.2002 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/80665

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.01.2002 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/80665

Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen (sog. Aufwandsspende)

Nach § 10 b Abs. 3 S. 1 können nicht nur Geldzuwendungen als Spenden Berücksichtigung finden, sondern auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von ,,Nutzungen und Leistungen''. Aus dem Ausschluss von ,,Nutzungen und Leistungen'' folgt nicht, dass Aufwendungen, die z. B. anlässlich persönlich erbrachter Arbeitsleistungen des Spenders aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben i. S. d. § anzusehen sind. Der Auschluss von ,,Nutzungen und Leistungen'' nach § Abs. S. 1 betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen. Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vorneherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Spende im steuerlichen Sinne dar (BFH-Urteil vorn 28. 04. 1978, BStBl 1979 II S. 297). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung, eine abzugsfähige Spende begründen (§ Abs. S. 4 und 5 ). Da Löhne üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es auch erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein Arbeitsverhältnis bestand.