OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2002
S 7170 A - 68 - St I 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.03.2002 (S 7170 A - 68 - St I 22) - DRsp Nr. 2008/90903

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.03.2002 - Aktenzeichen S 7170 A - 68 - St I 22

DRsp Nr. 2008/90903

Umsatzsteuerliche Behandlung von Podologen (Medizinischen Fußpflegern)

Um den Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege einheitlich zu regeln, ist das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze (Podologengesetz - PodG) vom 4.12.2001, BGBl 2001 I S. 3320 ergangen.

Entsprechend der Systematik der bestehenden berufsrechtlichen Regelungen für die Gesundheitsfachberufe wurden Vorschriften für eine qualitätssichernde Ausbildung erlassen, nach deren Abschluss die Berechtigung verliehen wird, den Titel „Podologin” bzw. „Podologe” zu führen. Durch den Titelschutz nach § 1 Satz 1 PodG wird sowohl für dem Patienten als auch den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar, welche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben.

Nach dem 31.12.2002 darf nur der die Bezeichnung „Medizinischer Fußpfleger” führen, der eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 PodG oder eine Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG hat (§ 1 Satz 2 und § 11 PodG). Andere Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, können aber weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten.