OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2007
S 7100 A - 187 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2007 (S 7100 A - 187 - St 11) - DRsp Nr. 2008/91489

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.05.2007 - Aktenzeichen S 7100 A - 187 - St 11

DRsp Nr. 2008/91489

Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen durch Vollstreckungsorgane

In den Freihäfen oder an Drittlandsgrenzen beschlagnahmte Gegenstände können nach § 111 Buchst. I StPO bereits vor Ergehen eines rechtskräftigen Urteils durch das Hauptzollamt (HZA) veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös aus der Veräußerung wird bei Rechtskraft der Entscheidung endgültig eingezogen bzw. an den Angeklagten herausgegeben, sofern es zu keiner Verurteilung kommt.

Solange die Einziehung der Sache nicht durch rechtskräftiges Urteil bestätigt ist, bleibt der Angeklagte Eigentümer der Sache.