OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2008
S 0186a A - 11 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.05.2008 (S 0186a A - 11 - St 53) - DRsp Nr. 2010/80456

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.05.2008 - Aktenzeichen S 0186a A - 11 - St 53

DRsp Nr. 2010/80456

Training im Fitnessstudio - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder sportliche Veranstaltung

Zu der Frage, wie der Betrieb eines Fitness-Studios durch einen gemeinnützigen Sportverein zu beurteilen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.

Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO als sportliche Veranstaltung im Sinne des § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind, , StEK vor § 1 Nr. 68 zu § 67a Tz. 12.