Die auf den Organkreis entfallende GewSt und USt, zu der allein der Organträger veranlagt wird, kann mit steuerrechtlicher Wirkung über eine Konzernumlage anteilig auf die Gesellschaften des Organkreises verteilt werden.
Die Konzernumlage wirkt sich stl. nur bei Organgesellschaften ohne Gewinnabführungsvertrag aus. Bei Organgesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag bedeutet die Erhebung der Konzernumlage nur eine Aufteilung des auf Grund des Gewinnabführungsvertrags abzuführenden Betrags in einen Gewinnabführungsbetrag einerseits und in einen Konzernumlagebetrag andererseits.
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