In der Baubranche treten häufig im Ausland gegründete und dort registrierte Domizilgesellschaften als Subunternehmer in Erscheinung.
Kommt der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger bezüglich der an die Domizilgesellschaft gezahlten Leistungsentgelte dem Benennungsverlangen des Finanzamts nicht nach, ist insoweit dem Betriebsausgabenabzug die Anerkennung zu versagen (§ 160 AO).
Neben der Versagung des Betriebsausgabenabzugs ist der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger gleichzeitig Steuerschuldner i.S.v. § 13b UStG und kann für nicht von der Domizilgesellschaft einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden (Entleiherhaftung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42d Abs. 6 EStG).
Bezüglich der technischen Durchführung des Besteuerungsverfahrens haben sich die für die Besteuerung des Auftraggebers zuständigen Finanzämter (§§ 17 ff AO) und das für den Erlass des Haftungsbescheides (§ 42d EStG i.V.m. § 26 ZustVOFÄ) zuständige Finanzamt Kassel-Hofgeismar abzustimmen. Dabei hat die zuerst mit der Sache befasste Stelle die anderen Stellen umgehend zu informieren.
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