OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.1998
S 2253 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.07.1998 (S 2253 A) - DRsp Nr. 2008/84700

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.07.1998 - Aktenzeichen S 2253 A

DRsp Nr. 2008/84700

§ 21 EStG Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Zur Frage der Einkunftserzielung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Nach dem Beschl. des Großen Senats v. 25.6.1984 (BStBl 1984 II S. 75) setzt eine einkommensteuerrechtliche Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschußeinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (vgl. auch BFH-Urt. v. 21.7.1981,BStBl 1982 II S. 37, v. 23.3.1982, BStBl 1982 II S. 463 und v. 21.10.1980, BStBl 1981 II S. 452). Dabei ist nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Stpfl. und seinen Gesamtrechtsnachfolger oder seinen voll unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger abzustellen. Steuerfreie Veräußerungsgewinne sind in diese Betrachtung nicht einzubeziehen (BFH-Urt. v. 23.3.1982,BStBl 1982 II S. 463). Für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung ist bei Gebäuden grundsätzlich von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Grundsätzlich spricht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht.