OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.08.1997
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.08.1997 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86793

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.08.1997 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86793

§ 1 UStG Veräußerungen von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuer-Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war

Der EuGH hat im Urt. v. 27. 6. 1989 Rs. 50/88 entschieden, daß nach der 6. EG-Richtlinie eine Eigenverbrauchsbesteuerung nicht in Betracht kommt, wenn der entnommene oder für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendete Gegenstand oder seine Bestandteile nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Für die Veräußerung eines Gegenstandes des Unternehmensvermögens, für den der Unternehmer keine Vorsteuer abziehen konnten, enthält die 6. EG-Richtlinie keine entsprechende Regelung. Die Grundtatbestände der Lieferung oder Dienstleistung gegen Entgelt in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sehen keine Abhängigkeit von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Bezug der verwendeten Gegenstände.

Bei der Veräußerung eines von einer nicht zum Steuerausweis berechtigten Person erworbenen und dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes liegt damit ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Ein allgemeines Verbot der Doppelbesteuerung, wie es für die Beschränkung der Entnahmebesteuerung ausschlaggebend war, greift in diesem Fall nicht ein.