Der deutschen ESt entsprechende ausländische Quellensteuer kann nach den Regeln des § 34c EStG wahlweise auf die deutsche ESt angerechnet (Abs. 1) oder bei Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgezogen werden (Abs. 2). Das Wahlrecht muß für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat für jedes Veranlagungsjahr einheitlich ausgeübt werden (R 212c Satz 1 EStR 1993). Der Abzug der ausländischen Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte kann gegenüber der Anrechnung vorteilhaft sein, wenn die ausländische Steuer die deutsche ESt übersteigt, wenn die ausländischen Einkünfte im Verhältnis zur Quellensteuer gering sind oder wenn Verluste erwirtschaftet werden.
Hinsichtlich der in einigen
Die Neuregelung ist erstmals für den VZ 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem 11. 11. 1993 abgeschlossen worden ist (§ Abs. ), im übrigen ab 1994.
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