OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.1995
S 2293 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.1995 (S 2293 a A) - DRsp Nr. 2008/84967

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.09.1995 - Aktenzeichen S 2293 a A

DRsp Nr. 2008/84967

§ 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften gemäß § 34c EStG; Anrechnung fiktiver Quellensteuer; Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 25a EStG

Der deutschen ESt entsprechende ausländische Quellensteuer kann nach den Regeln des § 34c EStG wahlweise auf die deutsche ESt angerechnet (Abs. 1) oder bei Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgezogen werden (Abs. 2). Das Wahlrecht muß für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat für jedes Veranlagungsjahr einheitlich ausgeübt werden (R 212c Satz 1 EStR 1993). Der Abzug der ausländischen Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte kann gegenüber der Anrechnung vorteilhaft sein, wenn die ausländische Steuer die deutsche ESt übersteigt, wenn die ausländischen Einkünfte im Verhältnis zur Quellensteuer gering sind oder wenn Verluste erwirtschaftet werden.

Hinsichtlich der in einigen DBA vorgesehenen Anrechnung fiktiver, d. h. als bezahlt geltender, Quellensteuer ist das Wahlrecht allerdings durch das StMBG v. 21. 12. 1993 dergestalt beseitigt worden, daß der Abzug als Betriebsausgabe/Werbungskosten nicht mehr in Betracht kommt.

Die Neuregelung ist erstmals für den VZ 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem 11. 11. 1993 abgeschlossen worden ist (§ Abs. ), im übrigen ab 1994.