OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.2007
S 7168 A - 26 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.09.2007 (S 7168 A - 26 - St 112) - DRsp Nr. 2008/91571

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.09.2007 - Aktenzeichen S 7168 A - 26 - St 112

DRsp Nr. 2008/91571

Umfang der Steuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten

Nach den Urteilen des BFH vom 7.4.1960 - V 143/58 U -(BStBl 1960 III S. 261) und vom 25.4.1968 - V 120/64 -(BStBl 1969 II S. 94) ist bei der Überlassung von Grundstücksflächen zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um Verträge besonderer Art oder um gemischte Verträge handelt (vgl. auch Abschnitte 80 und 81 UStR).

Eine reine Grundstücksvermietung liegt z. B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überlässt.

Werden dagegen Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dgl. unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen, so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen.

Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlichen Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar; eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG kommt weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht (Abschn. 81 Abs. 1 UStR).