OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2007
S 2282 A - 22 - St 217

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.11.2007 (S 2282 A - 22 - St 217) - DRsp Nr. 2008/91669

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.11.2007 - Aktenzeichen S 2282 A - 22 - St 217

DRsp Nr. 2008/91669

Einkünfte und Bezüge des Kindes; Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder.

Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStGnicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH).