OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2007
S 1301 A 08.20 - St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.01.2007 (S 1301 A 08.20 - St 58) - DRsp Nr. 2008/90832

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.01.2007 - Aktenzeichen S 1301 A 08.20 - St 58

DRsp Nr. 2008/90832

Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA - Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

Nach Artikel 13 Abs. 8 DBA Frankreich können private Ruhegehälter und Leibrenten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

Dagegen können aus der gesetzlichen Sozialversicherung an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person gezahlte Bezüge nur in dem Staat, in dem die auszahlende Stelle ihren Sitz hat (Kassenstaat), besteuert werden (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V.; mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 DBA Frankreich). Dies gilt, im Gegensatz zu der für die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Bezüge getroffenen Regelung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2), unabhängig davon, ob der Empfänger die deutsche oder französische Staatsbürgerschaft besitzt.

Das französische Finanzministerium hat dem Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. April 2005 eine Liste sämtlicher französischer Sozialversicherungsträger übersandt, deren Zahlungen Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich darstellen.