OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2002
S 2241 a A- 8 St II 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.03.2002 (S 2241 a A- 8 St II 21) - DRsp Nr. 2008/91990

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.03.2002 - Aktenzeichen S 2241 a A- 8 St II 21

DRsp Nr. 2008/91990

Gewinnhinzurechnung nach § 15 a Abs. 3 EStG

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Einlage

1.1.1 Pflichteinlage

Die Pflichteinlage ist der Betrag, den der Kommanditist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zu leisten hat. Handelsrechtlich entspricht dieser Betrag der ,,bedungenen'' Einlage im Sinne des § 169 Abs. 1 S. 2 HGB. Steuerlich ist der Begriff der Pflichteinlage für die Anwendung des § 15 a EStG ohne Bedeutung.

1.1.2 Hafteinlage

Hierbei handelt es sich um den ins Handelsregister eingetragenen Betrag, mit dem der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber einzustehen hat, soweit die Hafteinlage nicht geleistet wurde. Übersteigt die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage den tatsächlich geleisteten Betrag (§ 171 Abs. 1 HGB) oder wird die bereits geleistete Hafteinlage zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückgezahlt (§ 172 Abs. 4 HGB), so haftet der Kommanditist insoweit den Gläubigern der Gesellschaft. Steuerlich besteht insoweit die sogen. ,,erweiterte Außenhaftung'' im Sinne des § 15 a Abs. 1 S. 2 EStG.

1.1.3. Einlage