Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.11.2005 - 6 K 6832/03 F - entschieden, dass in den Fällen des § 36 Abs. 2 S. 3 KStG der § 33 Abs. 2 KStG a.F. entsprechend anzuwenden ist. In der Sache geht es um die im folgenden Beispiel vereinfacht dargestellte Fallgestaltung:
Eine Kapitalgesellschaft (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erleidet im Kalenderjahr 2000 einen Verlust i.H.v. 15.000 €. der zu einem Verlustvortrag in gleicher Höhe führt. Im Kalenderjahr 2001 erhält sie eine Dividende von 20.000 €. die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegt und für die die ausschüttende Körperschaft EK 40 verwendet hat. Sonstige Einkünfte liegen in 2001 nicht vor.
Berechnung der Körperschaftsteuer 2001:
„Eigene” Einkünfte | 0 € | ||
Erhaltene Dividende | + 20.000 € | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.000 € | ||
Verlustvortrag | - 15.000 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen | 5.000 € | ||
Einkommensteil, der i.H.v. 40 % der KSt unterliegt (§ 34 Abs. 12 S 6 KStG) | 20.000 € | ||
maximal jedoch zvE | 5.000 € | ||
Körperschaftsteuer damit | 2.000 € |
Gliederungsrechnung auf den 31.12.2000 und Umgliederung nach § 36 KStG entsprechend dem Gesetzeswortlaut:
EK 40 | EK 02 | |
Anfangsbestand 01.01.2000 (unterstellt) | 12.000 € | 0 € |
Verlust 2000 | - 15.000 € | |
Endbestände nach § |
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