OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2006
S 2860 A - 4 - St 52

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2006 (S 2860 A - 4 - St 52) - DRsp Nr. 2008/90116

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.05.2006 - Aktenzeichen S 2860 A - 4 - St 52

DRsp Nr. 2008/90116

Verlustvorträge im Rahmen der Umgliederung nach § 36 KStG

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.11.2005 - 6 K 6832/03 F - entschieden, dass in den Fällen des § 36 Abs. 2 S. 3 KStG der § 33 Abs. 2 KStG a.F. entsprechend anzuwenden ist. In der Sache geht es um die im folgenden Beispiel vereinfacht dargestellte Fallgestaltung:

Eine Kapitalgesellschaft (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) erleidet im Kalenderjahr 2000 einen Verlust i.H.v. 15.000 €. der zu einem Verlustvortrag in gleicher Höhe führt. Im Kalenderjahr 2001 erhält sie eine Dividende von 20.000 €. die noch dem Anrechnungsverfahren unterliegt und für die die ausschüttende Körperschaft EK 40 verwendet hat. Sonstige Einkünfte liegen in 2001 nicht vor.

Berechnung der Körperschaftsteuer 2001:

„Eigene” Einkünfte 0 €
Erhaltene Dividende + 20.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €
Verlustvortrag - 15.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 5.000 €
Einkommensteil, der i.H.v. 40 % der KSt unterliegt (§ 34 Abs. 12 S 6 KStG) 20.000 €
maximal jedoch zvE 5.000 €
Körperschaftsteuer damit 2.000 €

Gliederungsrechnung auf den 31.12.2000 und Umgliederung nach § 36 KStG entsprechend dem Gesetzeswortlaut:

EK 40 EK 02
Anfangsbestand 01.01.2000 (unterstellt) 12.000 € 0 €
Verlust 2000 - 15.000 €
Endbestände nach § 47 KStG a.F. zum 31.12.2000