OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2007
S 7100 A - 203 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.05.2007 (S 7100 A - 203 - St 11) - DRsp Nr. 2008/91490

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.05.2007 - Aktenzeichen S 7100 A - 203 - St 11

DRsp Nr. 2008/91490

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I, S. 212) zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsoring sowie die ertragssteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze:

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Bei den Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

Bei den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen konkreten Werbeleistungen (z. B. Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) und bloßen Duldungsleistungen (z. B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Warbebetschaften.