OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2006
S 7100 A - 223 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2006 (S 7100 A - 223 - St 11) - DRsp Nr. 2008/90298

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2006 - Aktenzeichen S 7100 A - 223 - St 11

DRsp Nr. 2008/90298

Lieferung von Gas oder von Elektrizität und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

Zu dem BMF-Schreiben vom 01.08.2005 - IV A 5 - S 7124 - 8/05, BStBl 2005 I S. 849 wurden zwischen dem Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VdEW) sowie des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V. (BGW) und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Auslegungsfragen erörtert:

1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Bilanzkreisabrechnungen

Bei dem sog. Bilanzkreisausgleich wird durch den Übertragungsnetzbetreiber durch Einspeisung und Ausspeisung von Energie die Spannung innerhalb des Übertragungsnetzes auf einem Niveau gehalten, damit eine möglichst verlustfreie Durchleitung der Elektrizität möglich ist.

Neben dem eigentlichen Energiepreis (Primärenergiepreis) beinhaltet der den angeschlossenen Übertragungsnetzbetreibern in Rechnung gestellte Betrag auch die sog. Regelleistung des Übertragungsnetzbetreibers. Dieses Entgelt (Regelenergiepreis) deckt alle entstehenden Betriebskosten ab und ist damit wesentlich höher als der Primärenergiepreis.