OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2015
S 2252 A - 134 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2015 (S 2252 A - 134 - St 219) - DRsp Nr. 2015/80423

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2015 - Aktenzeichen S 2252 A - 134 - St 219

DRsp Nr. 2015/80423

Negative Einlagezinsen und Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren; Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Negative Einlagezinsen

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren