OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2008
S 2221 A - 82 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2008 (S 2221 A - 82 - St 218) - DRsp Nr. 2008/93001

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.07.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 82 - St 218

DRsp Nr. 2008/93001

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen;; Neureglung nach dem Jahressteuergesetz 2008

Das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) in den §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1b EStG neu geregelt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG regelt nunmehr abschließend, was Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung sein kann:

  • Mitunternehmeranteile an einer land-/forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbständig tätigen Personengesellschaft,

  • Betriebe oder Teilbetriebe,

  • GmbH-Anteile in Höhe von mindestens 50 %, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Werden bei der Übertragung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch Versorgungsleistungen erbracht, die auf den Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entfallen, können diese ebenfalls als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden.

Die Übertragung von Grundvermögen oder Wertpapiervermögen oder anderen Privatvermögens ist dagegen nicht mehr begünstigt.