OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.08.2005
S 2353 A - 71 - St II 3.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.08.2005 (S 2353 A - 71 - St II 3.01) - DRsp Nr. 2008/89362

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.08.2005 - Aktenzeichen S 2353 A - 71 - St II 3.01

DRsp Nr. 2008/89362

Aufwendungen der Finanz- und Steueranwärter für die eigene Ausbildung

Die Aufwendungen eines Beamtenanwärters für seine Ausbildung sind als Werbungskosten abziehbar, weil das Dienstverhältnis im wesentlichen Maße durch die Ausbildung geprägt wird (H 34 LStH 2005 „Ausbildungsdienstverhältnis”).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und jeweiliger Ausbildungsstätte

1 Regelmäßiges Ausbildungsfinanzamt

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Ausbildungsfinanzamt sind grundsätzlich im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und R 42 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2 Vorübergehende Zuordnung zu einem anderen Finanzamt

Wird der Anwärter von seinem regelmäßigen Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an ein anderes Finanzamt abgeordnet (z.B. zur Ausbildung im Bereich „Kasse” oder zur Ausbildung im Rahmen der Betriebsprüfung), so handelt es sich insoweit um Dienstreisen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 - VI R 156/79, BStBl 1983 II S. 679). Fahrtkosten sind nach R 38 LStR 2005 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3 Unterrichtsfinanzamt

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsfinanzamt im Rahmen der Ausbildungarbeitsgemeinschaften handelt es sich um Dienstreisen. Die Fahrtkosten sind nach R 38 als Werbungskosten zu berücksichtigen.