Geldinstituten in den neuen Bundesländern wird gem. § 40 Abs. 1 DMBilG seit dem 1.7.1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfond Währungsumstellung zugeteilt, soweit ihre Vermögenswerte zur Deckung der aus der Einführung der Währung der DM und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgegangenen Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen. Berechtigt hierzu sind Geldinstitute, die vor dem 1.7.1990 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befugt waren, Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu betreiben (§ 38 Abs. 2 DMBilG). Mit der Bildung einer Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung wird der Zweck verfolgt, Bilanzlücken zu schließen, Überschuldung zu vermeiden und eine ausreichend hohe Eigenkapitalausstattung bei den betroffenen Geldinstituten zu gewährleisten.