OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.10.2008
S 2144 A - 117 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.10.2008 (S 2144 A - 117 - St 210) - DRsp Nr. 2008/92960

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.10.2008 - Aktenzeichen S 2144 A - 117 - St 210

DRsp Nr. 2008/92960

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

1. Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 enden

Der BFH hat mit Urteil vom 21.9.2005 (Az. X R 47/03) entschieden, dass bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 - jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 - auch Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 endeten, zu berücksichtigen sind.

Nach dem BMF-Schreiben vom 12.6.2006 (ESt-Kartei § 4 Fach 5 Karte 24) sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen - begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 - anzuwenden.

Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, die nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO geruht haben, können mithin unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben vom 12.06.2006 genannten Grundsätze wieder aufgenommen und erledigt werden.

Auf die Ermittlung der Über- bzw. Unterentnahmen für Veranlagungszeiträume ab 2001 hat die o. a. Entscheidung des BFH keinen Einfluss, da nach § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001 vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 4) Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 endeten, nicht zu berücksichtigen sind.