OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.10.2008
S 2333 A - 46 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.10.2008 (S 2333 A - 46 - St 211) - DRsp Nr. 2008/92959

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.10.2008 - Aktenzeichen S 2333 A - 46 - St 211

DRsp Nr. 2008/92959

Lohnsteuer, Unterfach A): Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Überarbeitung auf Grundlage der Regelungen der OFD Münster vom 2.6.2008 und der OFD Hannover vom 15.8.2008

Es mehren sich in letzter Zeit Einsprüche bzw. Änderungsanträge von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern, mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn.

Hierbei gilt es Folgendes zu unterscheiden

1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung

Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem 1.1.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insges. 7,86 v.H (Arbeitgeber u. Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers