OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.1998
S 2342 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.1998 (S 2342 A) - DRsp Nr. 2008/85030

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.1998 - Aktenzeichen S 2342 A

DRsp Nr. 2008/85030

§ 3 Nr. 11 EStG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für die estl. Behandlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt folgendes:

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG, BGBl 1997 Teil I S. 2022) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  • die eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,

  • über einen Flughafen einreisen wollen, sich dort bereits im Transitbereich befinden und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländergesetzes besitzen,

  • eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen oder

  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist

sowie deren Ehegatten oder minderjährige Kinder, ohne daß diese selbst die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen.

Ausländer, denen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die o. a. Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a des Ausländergesetzes mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, sind nicht leistungsberechtigt.

Auf Leistungsberechtigte in besonderen Fällen gem. § 2 AsylblG weist die OFD ergänzend hin.