OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2002
S 2248 A - 7 - St II 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.01.2002 (S 2248 A - 7 - St II 21) - DRsp Nr. 2008/90899

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.01.2002 - Aktenzeichen S 2248 A - 7 - St II 21

DRsp Nr. 2008/90899

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und des Verbandstags des Umlandverbandes Frankfurt am Main/der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewährt werden; Vfg. vom 27.06.1997 Az. w.o.

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes: