OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.04.1997
S 2293

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.04.1997 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/84973

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.04.1997 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/84973

§ 34d EStG Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung der 183-Tage-Klausel

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung der sogenannten 183-Tage-Klausel der DBA bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgendes:

1. Allgemeines

1.1 Nach den DBA hat i. d. R. der Staat in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird (= Tätigkeitsstaat), das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich hierfür ist, woher bzw. wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der ArbG ansässig ist.

Für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit steht jedoch dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn

  • sich der AN insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat und

  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der ArbG im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde und