OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.05.2002
S 7340 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.05.2002 (S 7340 A) - DRsp Nr. 2008/80681

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.05.2002 - Aktenzeichen S 7340 A

DRsp Nr. 2008/80681

Bescheinigung der Unternehmereigenschaft

1. Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die - sei es formlos, sei es in Form einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)” nach § 61 Abs. 3 UStDV - bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind.

Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren „Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen erweist sich insbesondere in Fällen als problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung - wie es bei „Subunternehmern” in der Baubranche oder bei „Zwischenhändlern” in sog. „Umsatzsteuerkarusellen” vorkommt - tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat. Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.

2. Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen folgende Auffassung zu vertreten: