OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.07.2002
S 2270 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.07.2002 (S 2270 A) - DRsp Nr. 2008/80689

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.07.2002 - Aktenzeichen S 2270 A

DRsp Nr. 2008/80689

Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften; Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

1. Arbeitnehmer werden nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt, wenn keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 a EStG durchzuführen ist. Der Antrag kann nur duch Abgabe einer ,,brauchbaren'' Einkommensteuererklärung (vgl. dazu H 217 [Rechtswirksamer Antrag] EStH 2001) bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs gestellt werden.

2. Aus gegebenem Anlass weise ich hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:

a) Die Antragsfrist ist eine (nicht verlängerbare) gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch einen Schätzungsbescheid noch durch Ergehen eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist (vgl. R 217 Abs. 2 EStR 2001).

b) Jedoch geht das Hessische Finanzgericht in seinen bislang unveröffentlichten Urteilen vom 23. 04. 2002 - 5 K 2342/01 und 5 K 4353/01 - davon aus, dass § 108 Abs. 3 AO auch für die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gilt, so dass es eine am 02. 01. 2000 abgegebene Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 als fristgerecht angesehen hat.