OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2002
S 2132a A - 18 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.2002 (S 2132a A - 18 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/81715

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.08.2002 - Aktenzeichen S 2132a A - 18 - St II 20

DRsp Nr. 2008/81715

§ 4 EStG; Richtsätze für den Eigenverbrauch (Naturalentnahmen)

  • Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muß der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, bittet die OFD, für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.1994 beginnen und vor dem 01.01.2002 enden, für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 500,- DM (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

    Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

    Fleisch und Fleischerzeugnisse 210 DM
    Milch 100 DM
    Geflügel und Eier 80 DM
    Kartoffeln, Obst und Gemüse 110 DM

    Für Wj., die nach dem 31.12.2001 enden, sind für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 250 € anzusetzen.

    Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

    Fleisch und Fleischerzeugnisse 105 €
    Milch 50 €
    Geflügel und Eier 40 €
    Kartoffeln, Obst und Gemüse 55 €

    Die genannten Beträge sind Jahresbeträge je Person.