OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.09.1998
S 1988 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.09.1998 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85891

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.09.1998 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85891

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden und zu sanierenden Gebäudes gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vor Abschluß der Baumaßnahmen

Bei dem Erwerb eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden und sanierenden Gebäudes i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG kann das wirtschaftliche Eigentum - im Gegensatz zum Erwerb eines Neubaus - bereits vor Abschluß der Baumaßnahmen übertragen werden.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Fragen erörtert, ob

I. die kaufvertraglich vereinbarten Aufwendungen des Erwerbers nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, soweit sie auf nach der Eigentumsübertragung durchgeführte Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen,

II. Sonderabschreibungen nach dem FördG für Zahlungen in Anspruch genommen werden können, die nach der Eigentumsübertragung, aber vor Abschluß der Baumaßnahmen geleistet werden und

III. Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden können, die nach dem 31.12.1998 entstehen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist wie folgt zu verfahren: