OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.1997
S 0462

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.1997 (S 0462) - DRsp Nr. 2008/80735

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.10.1997 - Aktenzeichen S 0462

DRsp Nr. 2008/80735

allgemeine Grundsätze

Übersicht

1. Zweck der Verzinsung 2. Voraussetzungen der Zinspflicht 3. Gegenstand der Verzinsung 4. Zinsschuldner 5. Ermittlung des Zinszeitraumes 6. Höhe der Hinterziehungszinsen 7. Festsetzung der Hinterziehungszinsen 8. Rechtsbehelf 9. Verjährung

1. Zweck der Verzinsung

Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1991,BStBl 1992 II S. 163).

2. Voraussetzungen der Zinspflicht

2.1 Hinterzogene Steuern sind nur bei vollendeter Steuerhinterziehung (§ 380 AO) zu verzinsen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebensowenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 379 ff. AO).

2.2 Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1991,BStBl 1992 II S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.

Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

- (z. B. durch Nachmeldung hinterzogener Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung),