OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.1997
S 2284 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.10.1997 (S 2284 A) - DRsp Nr. 2008/84890

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.10.1997 - Aktenzeichen S 2284 A

DRsp Nr. 2008/84890

§ 33 EStG Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw sind - neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b EStG - als agw. Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Stpfl. außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines Pkw (Nachweis aG, BI oder H) angewiesen ist (vgl. Urt. des Ndsächs. FG v. 6.11.1991 -EFG 1992 S. 341).

Die Pauschale nach § 33b EStG dient nur der Abgeltung laufender und typischer Kosten, die mit der krankheitsbedingten Erwerbsminderung zusammenhängen. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung in Zusammenhang stehen, sich jedoch infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, sind gesondert berücksichtigungsfähig.

Bei den Umrüstungskosten des Pkw handelt es sich nicht um laufende, mit dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgegoltene Kosten. Laufend in diesem Sinne sind nur solche Aufwendungen, die mehrfach im Jahr, also etwa monatlich, in geringerem oder aber weiterem zeitlichen Abstand anfallen. Die Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw wiederholen sich jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur im Abstand von ca. 7 bis 10 Jahren.