Nach dem bis zum 30. 6. 1977 geltenden Scheidungsrecht entschieden die Familiengerichte im Rahmen des Ehescheidungsprozesses weder über die vermögens- noch unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung. Für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Ehescheidungskosten als agw. Belastung hatte dies zur Folge, daß nur solche Aufwendungen für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen waren, die unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden. Die Kosten einer anschließenden Vermögensauseinandersetzung als Folge der Ehescheidung erwuchsen insoweit nicht zwangsläufig und konnten daher als agw. Belastung keine Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urt. v. 10. 2. 1977, BStBl 1977 Teil II. S. 462). Die Grundsätze des vorstehenden BFH-Urt. sind jedoch auf das seit 1. 7. 1977 geltende Scheidungsrecht (1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, BGBl 1976 Teil I S.
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