OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.1997
S 2118 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.1997 (S 2118 a A) - DRsp Nr. 2008/84825

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.02.1997 - Aktenzeichen S 2118 a A

DRsp Nr. 2008/84825

§ 2a EStG Gesonderte Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach Abs. 3; Vordruck zur Durchführung der Feststellung

§ 2a Abs. 3 EStG ermöglicht auf Antrag den steuermindernden Abzug von Verlusten aus ausländischen gewerblichen Betriebsstätten, die nach einem DBA in Deutschland an sich nicht in die ESt-Veranlagung einzubeziehen sind. Die Berücksichtigung der Verluste erfolgt mit der Maßgabe, daß bei späteren - nach dem DBA steuerbefreiten - Betriebsstättengewinnen eine Hinzurechnung (Nachversteuerung) bis zur Höhe der abgezogenen Verluste vorzunehmen ist. Die Verpflichtung zur Hinzurechnung ist zeitlich unbegrenzt. Die Überwachung und Fortschreibung des für die spätere Hinzurechnung in Betracht kommenden Betrags erfolgte seither mit Hilfe der „Übersicht zur Überwachung des Abzugs ausländischer Betriebsstättenverluste”.

Mit dem JStG 1996 ist § 2a Abs. 3 EStG durch Anfügung eines neuen Satzes 5 dahingehend erweitert worden, daß - zur Erleichterung des Gesetzesvollzugs und im Interesse der Rechtssicherheit - ab 1996 eine gesonderte Feststellung des zum Ende des jeweiligen VZ bestehenden Hinzurechnungsvolumens, also der abgezogenen und noch nicht durch Nachversteuerung ausgeglichenen Verluste, durchzuführen ist.