OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2004
S 7200 A - 2 - St I 2.20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.02.2004 (S 7200 A - 2 - St I 2.20) - DRsp Nr. 2008/87568

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.02.2004 - Aktenzeichen S 7200 A - 2 - St I 2.20

DRsp Nr. 2008/87568

Behandlung von Pfandgeldern bei „vermieteten” Mehrwegsteigen

Von der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. ist die Frage gestellt worden, wie Pfandgelder bei vermieteten Mehrwegsteigen zwischen Systemanbieter (Vermieter) und Erzeuger (Mieter) umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

1. Sachverhalt:

Der Frage liegt nach Darstellung des Verbandes folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Erzeugerorganisation (Mieter) mietet Mehrwegsteigen von einem Mehrwegsystembetreiber (Vermieter). Der Mieter erhält gegen Zahlung eines Entgeltes das Nutzungsrecht an den Steigen nach Maßgabe der Mietbedingungen. Eigentümer der Steigen bleibt der Vermieter.

Neben dem eigentlichen Nutzungsentgelt hat der Mieter einen Pfandbetrag an den Vermieter zu zahlen. Dieser Pfandbetrag wird bei Weitergabe an den Lebensmittel-Einzelhandel weiterberechnet und bei der Rückgabe an den Betreiber erstattet.