OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.1997
S 2285 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.1997 (S 2285 A) - DRsp Nr. 2008/84941

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.1997 - Aktenzeichen S 2285 A

DRsp Nr. 2008/84941

§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Angehörige in Polen sowie für Personen in Bosnien-Herzegowina, die nicht Angehörige im Sinne von § 15 AO sind

Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben folgende Fragen erörtert:

1. Sind Unterhaltsleistungen an Angehörige in Polen, deren Unterhaltsbedürftigkeit nach glaubhafter Darlegung des Stpfl. derzeit nicht nachgewiesen werden kann, auch ohne diesen Nachweis zum Abzug zuzulassen?

Diese Frage ist zu bejahen, da es sich um einen Anwendungsfall von Tz. 2.2.3 letzter Satz des BMF-Schreibens v. 22. 12. 1994 (BStBl 1994 I S. 928, Anhang 1 IV EStH 1995) handelt, die wie folgt lautet:

„Ist ein Stpfl. wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, amtliche Bescheinigungen zu erlangen, so ist ihm dies nur nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls anzulasten”.

Hiernach können die betreffenden Aufwendungen für Angehörige im Ausland solange ohne Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden, als dieser Nachweis - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht erbracht werden kann.

Auf folgendes ist hinzuweisen:

a) Das BMF hat zwischenzeitlich versucht, in Abstimmung mit der polnischen Seite einen zweisprachigen Bescheinigungsvordruck zu erarbeiten, ein Ergebnis konnte jedoch nicht erzielt werden.