OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.1997
S 2742 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.1997 (S 2742 A) - DRsp Nr. 2008/86473

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.1997 - Aktenzeichen S 2742 A

DRsp Nr. 2008/86473

allgemeine Vorschriften: § 8a KStG Gesellschafter-Fremdfinanzierung; Finanzierungen über nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtungen

Es kann grundsätzlich nur einzelfallbezogen über die Anwendung des § 8a KStG entschieden werden, wenn eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtung im Rahmen eines Finanzierungsprogramms auf einen nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner zurückgreifen kann. I. d. R. soll § 8a KStG in diesen sogenannten Rückbürgschaftsfällen auf Finanzierungen nicht angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Dritte, der auf den nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner zurückgreifen kann, ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtung und