OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2011
S 7103a A - 6 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.03.2011 (S 7103a A - 6 - St 110) - DRsp Nr. 2011/80239

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.03.2011 - Aktenzeichen S 7103a A - 6 - St 110

DRsp Nr. 2011/80239

Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe bei dem in § 1a Abs. 3 UStG genannten Unternehmerkreis (sog. Exoten)

Der Steuerfestsetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb hat bei dem in § 1a Abs. 3 UStG genannten Unternehmerkreis besondere Bedeutung. Grundsätzlich entsteht zwar bei diesem Unternehmerkreis aufgrund der einzelgesetzlichen Bestimmungen keine Umsatzsteuer-Zahllast. Unabhängig davon sind sie zur Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs verpflichtet, wenn sie die sog. Erwerbsschwelle überschreiten (§ 1a Abs. 3 UStG) oder zur Erwerbsbesteuerung optieren (§ 1a Abs. 4 UStG).

Die sog. Exoten sind im Einzelnen:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen;

  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG),

  • pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) oder

  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Auch die Anwendung der Erwerbsbesteuerung berechtigt die sog. Exoten nicht, die auf diesen Umsatz entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG anzurechnen. Die Erwerbsbesteuerung bei dem o. g. Erwerberkreis ist daher in besonderem Maße zu überwachen und sicherzustellen.

1. Grundsätzliches zur Erwerbsbesteuerung bei Exoten

1.1 Überschreiten der Erwerbsschwelle