Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S.
Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnungen des leistenden Unternehmers vorzunehmen. Abzugsverpflichtete Auftraggeber können Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter Bauleistung versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. In Höhe des nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzugs haftet der Auftraggeber. Ein Verstoß gegen die Abzugsverpflichtung kann mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden.
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