OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2002
S 2272 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2002 (S 2272 A) - DRsp Nr. 2008/91996

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.05.2002 - Aktenzeichen S 2272 A

DRsp Nr. 2008/91996

Abzugsverpflichtung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelung hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommenssteuergesetzes (§§ 48 bis 48d) sowie ein ausführliches Anwendungsschreiben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 1. November 2001 - IV A.5 - S 1900 - 292/01 (BStBl I S. 804).

Ab 1. Januar 2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnungen des leistenden Unternehmers vorzunehmen. Abzugsverpflichtete Auftraggeber können Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter Bauleistung versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. In Höhe des nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzugs haftet der Auftraggeber. Ein Verstoß gegen die Abzugsverpflichtung kann mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden.