OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.1997
S 2407

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.06.1997 (S 2407) - DRsp Nr. 2008/85122

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.06.1997 - Aktenzeichen S 2407

DRsp Nr. 2008/85122

§ 44 EStG Auszahlende Stelle i. S. des Abs. 1 bei mehrstufiger Verwahrung von Wertpapieren

Wertpapiere werden vielfach nicht nur von dem Kreditinstitut verwahrt, bei dem der Stpfl. sein Depot unterhält, sondern auch - z. B. im Falle der Girosammelverwahrung - bei der Wertpapiersammelbank (Deutscher Kassenverein). Auszahlende Stelle i. S. des § 44 Abs. 1 EStG ist bei mehrstufiger Verwahrung das depotführende Kreditinstitut, das als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere verwahrt und allein die individuellen Verhältnisse des Stpfl. (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) berücksichtigen kann.