OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2002
S 2230 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.07.2002 (S 2230 A) - DRsp Nr. 2008/85424

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.07.2002 - Aktenzeichen S 2230 A

DRsp Nr. 2008/85424

§ 6 EStG Teilwertabschreibungen auf den Grund und Boden

1. Allgemeines

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG für Grund und Boden anstelle der AK den Teilwert anzusetzen, sofern dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Davon zu unterscheiden ist stets der gemeine Wert. Nach § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Bei dem Bilanzposten „Grund und Boden” bilden die einzelnen im Grundbuch eingetragenen mit einer Flurstücknummer versehenen Grundstücke selbständige WG, da jedes für sich Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (vgl. BFH-Urt. v. 29.9.1971,BStBl 1972 II S. 13). Damit kann sich eine Teilwertabschreibung auch auf einzelne Parzellen beziehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Grundstück im Einzelfall seine Eigenschaft als selbständiges WG verliert (vgl. BFH-Urt. v. 6.12.1978,BStBl 1979 II S. 259).