OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.08.1998
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.08.1998 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84961

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.08.1998 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84961

§ 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

Literaturhinweise:

  • Biergans, ESt, Systematische Darstellung und Kommentar, 6. Auflage -zitiert: Bg

  • Blümich, EStG - KStG - GewStG, Kommentar, 15. Auflage - zitiert: Bl

  • Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, 21. Auflage -zitiert: H/H/R

  • Littmann - Bitz - Hellwig, Das ESt-Recht, Kommentar - zitiert: L-B-H

  • Ludwig Schmidt, EStG, Kommentar, 17. Auflage - zitiert: L.S.

Bei Prüfungen der Rechnungshöfe sowie bei Ressortprüfungen wird häufig festgestellt, daß die Vorschriften über die Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften unzutreffend angewendet werden.

Die OFD bittet deshalb, insbesondere folgendes zu beachten:

1. Allgemeines

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Vorschrift des § 34c EStG gilt grundsätzlich nur für beschränkt Stpfl. Die Regelungen in den Abs. 1 -3 des § 34c EStG haben gem. § 50 Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen aber auch für beschränkt Stpfl. Bedeutung (vgl. hierzu L-B-H, Rn. 28 zu §§ 50, 50a EStG). Da PersGes nicht als solche der Besteuerung unterliegen, ihre Einkünfte vielmehr unmittelbar den beteiligten Gesellschaftern zugerechnet werden, ist für die Anwendung des § 34c EStG auf die unbeschränkte, im Falle des § 50 Abs. 6 EStG auf die beschränkte Steuerpflicht des einzelnen Gesellschafters abzustellen.

1.2 Rechtslage