OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.08.2004
S 2121 A - 14 - St II 2.01

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.08.2004 (S 2121 A - 14 - St II 2.01) - DRsp Nr. 2008/88222

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.08.2004 - Aktenzeichen S 2121 A - 14 - St II 2.01

DRsp Nr. 2008/88222

Einkommensteuerliche Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrages (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege (bei einer Gastfamilie) sowie des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes ; BMF-Schreiben vom 07.02.1990 (BStBl 1990 I S. 109)

Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen (nach § 33 SGB VIII) oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes, geleistet.

I. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege

Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, erhalten in bestimmten Fällen wegen der Kosten, die dadurch typischerweise entstehen, finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Pflegegeld im weiteren Sinne). Diese Leistungen werden entweder in einem einheitlichen Betrag gezahlt oder sie setzen sich zusammen aus einem Betrag, der unmittelbar der Sicherung des Lebensbedarfs des Kindes dient (Pflegegeld im engeren Sinne), und aus einem Erziehungsbeitrag (Erziehungsgeld).