OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.10.1997
S 0351 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.10.1997 (S 0351 A) - DRsp Nr. 2008/83647

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.10.1997 - Aktenzeichen S 0351 A

DRsp Nr. 2008/83647

§ 173 AO Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung

Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausge-gangener Sonderprüfung (z. B. USt-Sonderprüfung oder LSt-Außenprüfung) ist folgendes zu beachten:

1. Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer USt-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich-relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die FinBeh nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 - 203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die Investitionszulage betraf.