OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.11.1998
S 7177 A - 12 - St IV 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.11.1998 (S 7177 A - 12 - St IV 22) - DRsp Nr. 2008/82325

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.11.1998 - Aktenzeichen S 7177 A - 12 - St IV 22

DRsp Nr. 2008/82325

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG Bescheinigungsverfahren

Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.

Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, ist die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständige Landesbehörde in Hessen grundsätzlich das

Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Rheinstraße 23 - 25

65185 Wiesbaden.

Die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt (Abschn. 110 Satz 2 UStR).

Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen sind auf nachgeordnete Dienstellen übertragen:

  • Nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.02.1997 (Staatsanzeiger 1997, S. 1102) ist für die Erteilung der Bescheinigung betreffend Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen nunmehr zuständig das

    Landesamt für Denkmalpflege Hessen

    Schloß Biebrich

    65203 Wiesbaden.