Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.
Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, ist die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständige Landesbehörde in Hessen grundsätzlich das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 - 25
65185 Wiesbaden.
Die Zuständigkeit des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt (Abschn. 110 Satz 2 UStR).
Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen sind auf nachgeordnete Dienststellen übertragen:
1. Nach dem Erl. des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst v. 28.2.1997 (Staatsanzeiger 14/97, S. 1102) ist für die Erteilung der Bescheinigung betr. Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen nunmehr zuständig das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloß Biebrich
65203 Wiesbaden.
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